Geschmacksmuster (Design)
Seit dem 1. Juli 1988 können in- und ausländische Anmelder Geschmacksmuster beim Deutschen Patentamt eintragen lassen. Die Anmeldung eines Geschmacksmusters ist dann sinnvoll, wenn es auf den Schutz des Designs ankommt. Die äußere Form eines Geräts, ein Stoff- oder Tapetenmuster, die Gestaltung von Glas- oder Porzellanartikeln sind z.B. dem Geschmacksmusterschutz zugänglich.
Der Inhaber eines Geschmackmusters kann Nachbildungen des Musters verbieten.
Voraussetzung für den Schutz ist, daß
das Muster neu ist,
und eine Eigenart aufweist. Die Eigenart ist gegeben, wenn der Gesamteindruck, den das Muster beim informierte Benutzer hervorruft, sich von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. (§ 2 GeschmMG)
Bis zu 20 Jahre lang kann die sichtbare äußere Gestaltung, nicht dagegen ein dahinter stehendes Prinzip oder eine technische Funktion, geschützt werden.
Ähnlich wie ein Gebrauchsmuster wird das Geschmacksmuster vom Patentamt nicht geprüft, sondern bei Erfüllung der Anmeldevorraussetzungen in das Musterregister eingetragen. Dadurch kann relativ schnell Rechtsschutz erlangt werden. Andererseits muss das Geschmacksmuster seine Rechtsbeständigkeit erst in einem gerichtlichen Verfahren beweisen, wenn Ansprüche wegen Verletzung, der Einwand mangelnder Schutzfähigkeit oder eine Löschungsklage erhoben werden.
Die im Geschmacksmusterrecht mögliche Sammelanmeldung erlaubt es, ganze Kollektionen ähnlicher Muster besonders kostengünstig anzumelden.
Auf der Formularseite des Deutschen Patent und Markenamtes finden Sie alle Vordrucke und Merkblätter zur Anmeldung gewerblicher Schutzrechte in Deutschland, Europa und weltweit.