Direktlink:
Inhalt; Accesskey: 2 | Hauptnavigation; Accesskey: 3 | Servicenavigation; Accesskey: 4

Weitere Schutzrechte

Geistiges Eigentum schützen
Patentschutz
© istockphoto

Neben Patenten gibt es weitere gewerbliche Schutzrechte, die für den Schutz einer Erfindung zur Verfügung stehen. Eine inhaltlliche Nähe zum Patentrecht weisen beispielsweise  das Gebrauchsmuster (eine Art "kleines Patent"), das Geschmacksmuster (Schutz von Design, Mustern und Modellen) oder die Marke (z.B. Wort- oder Bildmarken) auf.

Ob und ggf. welches Schutzrecht in Frage kommen könnte, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen der jeweiligen Schutzrechte und der Schutzrechtsstrategie des jeweiligen Anmelders ab. Hier ist im Einzelfall zu klären und zu entscheiden, ob eine Erfindung durch weitere Schutzrechte abgesichert werden soll.

Beispielhaft ist folgendes Szenario denkbar:

Ein mittelständisches Unternehmen hat eine aussichtsreiche Erfindung gemacht und beim Patentamt in München einen Antrag auf Erteilung eines Patents in Deutschland gestellt. Da das Verfahren zur Erlangung eines Patents aber mehrere Jahre dauern kann, beantragt das Unternehmen gleichzeitig Gebrauchsmusterschutz. Dieser ist schnell, einfach und kostengünstig zu erlangen und wirkt wie ein "kleines Patent". Da das Unternehmen unmittelbar in den Markt dringen möchte, hat es für die aus der Erfindung abgeleitete Produktfamilie ebenfalls eine kombinierte Wort-Bildmarke eintragen lassen, um im Geschäftsverkehr einer Verwechslung vorzubeugen.

Mit Abschluss des Verfahrens vor dem Patentamt (z.B. nach 3 Jahren) erlangt das Unternehmen nun auch patentrechtlichen Schutz für die Erfindung. Insgesamt nutzte das Unternehmen für seine Schutzrechtsstrategie die gewerblichen Schutzrechte Patent, Gebrauchsmuster und Marke.