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Lizenzierung

Der Lizenzvertrag regelt das Vertragsverhältnis zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer.

Je nach Ausgestaltung des entsprechenden Lizenzvertrages erhält der Lizenznehmer zum Beispiel das Recht auf Nutzung, Herstellung und Verkauf eines Produktes . Als Gegenleistung entrichtet der Lizenznehmer eine vertraglich geregelte Lizenzgebühr an den Patentinhaber, deren Höhe frei aushandelbar ist. Möglich ist beispielsweise eine vom Umfang der Nutzung unabhängige Pauschallizenz oder eine Umsatzlizenz, die den Lizenzgeber mit einem bestimmten Prozentsatz an den durch die Erfindung erzielten Umsätzen beteiligt.

Die Motive zum Abschluss eines Lizenzvertrages sind vielfältig. Ein Lizenzvertrag kann z.B. abgeschlossen werden:

  • zur Verwertung einer Erfindung durch einen einzelnen Erfinder, durch Hochschulen und sonstige Forschungseinrichtungen

  • zum Vertrieb der Produkte durch einen Hersteller, der keinen eigenen Vertrieb aufbauen möchte (z.B. im Ausland)

  • zur Beilegung und/oder Vermeidung gerichtlicher Streitigkeiten durch Zahlung von Lizenzgebühren durch einen potentiellen Patentverletzer

  • zum Eingehen einer Technologie-Allianz in Form von Joint-Ventures

Ebenso wie die Motivationslage variiert auch die konkrete Ausgestaltung des Lizenzvertrages. Grundsätzlich wird unterschieden zwischen ausschließlichen und einfachen Lizenzen.

Bei der ausschließlichen Lizenz darf ausschließlich der Lizenznehmer, ggf. sogar nicht einmal mehr der Schutzrechtsinhaber das Schutzrecht benutzen. Bei der einfachen Lizenz hingegen können mehrere Lizenznehmer nebeneinander bestehen. Wichtig ist diese Unterscheidung vor allem im Hinblick darauf, wer im Falle der Patentverletzung das Recht innehält, gegen den Verletzer vorzugehen.

Inhaltlich muss im Lizenzvertrag geregelt werden, was Gegenstand der Lizensierung ist. Hier ist beispielsweise zu definieren, ob nur der Vertrieb eines bestimmten Produktes erfasst sein soll oder ob die Produktion mit einem patentrechtlich abgesicherten Verfahren Bestandteil des Lizenzvertrages sein soll.

Neben der sachlichen Differenzierung ist auch eine territoriale Verteilung der Lizenz erforderlich. Soll der Lizenzvertrag nur für ein Land, für mehrere Länder oder ggf. weltweit gelten? Die Beantwortung dieser Frage hat wiederum Auswirkungen auf die Höhe der vereinbarten Lizenzgebühren.

Daneben sind Regelungen zu Fragen der Unterlizensierung, zur Vertragsdauer, zu Pflichten des Lizenzgebers und zu Pflichten des Lizenznehmers in die Vereinbarung mit aufzunehmen. Insgesamt sollte für entsprechende Vertragsgestaltungen ein Patent- oder Rechtsanwalt hinzugezogen werden.


Generelle Lizenzbereitschaft

Gemäß § 23 Abs. 1 PatG kann der Patentinhaber seine generelle Lizenzbereitschaft erklären, mit der jedermann die Benutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung gestattet wird.

Die für das Patent nach Eingang der Erklärung fällig werdenden jährlichen Aufrechterhaltungsgebühren reduzieren sich dadurch auf die Hälfte. Die Erklärung wird im Patentregister eingetragen und im Patentblatt veröffentlicht.